Brauchen Schülerblogs ein Impressum?,

Im Rahmen meines Blog-Projekts mit Schülern kam unter anderem die Frage auf, ob Schülerblogs ein Impressum benötigen oder nicht.

Die Impressum-Pflicht gilt ausdrücklich nicht für Websites mit rein privatem Inhalt.

Wenn Sie eine rein private Website betreiben, benötigen Sie keine Anbieterkennung.
(Quelle, Abschnitt „Wann ist keine Anbieterkennzeichnung erforderlich?“)

Daher könnte man meinen, dass ein Schülerblog auch ohne Impressum auskomme. Allerdings greift eine andere Regelung, die ein Impressum erforderlich macht:

Nach § 55 RStV muß die Anbieterkennung auf Webseiten, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, grundsätzlich den Namen und Anschrift des Betreibers sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten enthalten. Darüber hinaus müssen Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die in periodischer Folge Texte verbreiten, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen (mit Name und Anschrift).
(Quelle, Abschnitt „Was besagt die Impressumspflicht nach § 55 RStV?“ – meine Hervorherbungen)

In nicht-juristischen Worten machen zwei Aspekte von (Schüler)-Blogs ein Impressum notwendig: die (zumindest potentiell) „journalistisch-redaktionellen Inhalte“ und die periodisch erscheinenden Texte.

Was bedeutet „journalistisch-redaktionell“?

Eindeutig geklärt ist der Passus wohl nicht:

Was aber genau ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein soll, verrät das Gesetz nicht. Lediglich die Gesetzesbegründung umschreibt diese als Angebote, „die massenkommunikativen Charakter aufweisen und damit als elektronische Presse beschrieben werden“. […] Eine Vielzahl von Blogs dürfte in eine rechtliche Grauzone fallen.
(Quelle, meine Hervorhebung).

Die Handelskammer Hamburg legt sich eindeutiger fest:

Als journalistisch-redaktionell ist eine Internetseite zu betrachten, sobald Sie darauf Beiträge veröffentlichen, die der Meinungsbildung dienen.
(Quelle)

Viele Schülerblogs werden wohl in der oben angesprochenen Grauzone angesiedelt sein. Möglicherweise bleiben die Inhalte rein privat, möglicherweise dienen zumindest einige Beiträge der Meinungsbildung.

Periodische Inhalte

Unabhängig von den „journalistisch-redaktionellen“ Inhalten können die Texte in einem Blog aber als „periodisch erscheinend“ angesehen werden. Das würde ebenfalls für die Notwendigkeit eines Impressums sprechen.

Wie muss ein Impressum aussehen?

Das Impressum muss …

… den Namen und Anschrift des Betreibers sowie bei juristischen Personen zusätzlich den Namen und die Anschrift des Vertretungsberechtigten enthalten. Darüber hinaus müssen Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die in periodischer Folge Texte verbreiten, einen Verantwortlichen für die redaktionellen Inhalte benennen (mit Name und Anschrift).
(Quelle, Abschnitt „Was besagt die Impressumspflicht nach § 55 RStV?“ – meine Hervorherbungen)

Das Impressum muss nicht den Namen und die Anschrift des bloggenden Schülers enthalten, auch die Schule oder der Lehrer können als „Betreiber“ oder als „Verantwortliche für die redaktionellen Inhalte“ einstehen. Damit kann man es den Schülern ermöglichen, sich anonym an das Bloggen heranzutasten, ohne die eigene Identität oder gar die Privatadresse preisgeben zu müssen.

Für die Schule oder den Lehrer ist damit natürlich ein gewisses Risiko verbunden, da sie letztlich für die Inhalte verantwortlich sind. Während aktiv im oder für den Unterricht gebloggt wird, ist das wohl weniger problematisch, denn als Lehrer wird man die Beiträge sehr eng und intensiv verfolgen und kann bei Bedarf korrigierend eingreifen. Nach dem Ende eines unterrichtsbegleitenden Blog-Projekts wird die Frage der Verantwortung aber relevant, wenn es darum geht, was nun mit den Blogs geschehen soll.

Möchten Schüler weiterbloggen, stellt sich die Frage, ob man als Lehrer auch für die nunmehr privaten Blogs verantwortlich zeichnen möchte. Falls nicht, müssen die Blogs entweder „eingefroren“, gelöscht oder mit einem neuen Verantwortlichen im Impressum versehen werden. Alle drei Möglichkeiten sind nicht ideal.

Fazit

Schülerblogs brauchen in aller Regel ein Impressum. Man kann als Lehrer die Verantwortung für die Blogs übernehmen und als Adresse z.B. auch die Schuladresse angeben. Es bleibt die offene Frage, wie man vorgehen möchte, wenn die Blogs nicht mehr den Unterricht begleiten, sondern privat weiter geführt werden sollen.

Rechtlicher Hinweis

Die obigen Informationen sind selbstverständlich nicht als rechtsverbindlich anzusehen, sondern sind meine laienhaften und unverbindlichen Interpretationen von Texten und Gesprächen. Ich danke Thomas Schwenke für wertvolle Hinweise, die er mir ebenfalls unverbindlich, kostenlos und nicht im Rahmen einer anwaltlichen Beratung gegeben hat.

 

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